Arbeitslosengeld 1 | Höhe | Dauer | Anspruch | Antrag

Arbeitslosengeld – Höhe, Dauer & Anspruch auf Arbeitslosengeld 1

Sie möchten sich über Arbeitslosengeld informieren, aber wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Wir vom Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR) haben Ihnen alle wichtigen Informationen zum Arbeitslosengeld zusammengestellt. Hier erfahren Sie alles zu Höhe, Dauer und Anspruch von Arbeitslosengeld.

Was ist Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit, die laut Sozialgesetzbuch für denjenigen bestimmt ist, „der arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat“. Hierbei gilt, dass die Personen als arbeitslos bezeichnet werden, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Näher werden Arbeitslose im Sozialgesetzbuch, wie folgt, definiert:

„Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.“

Das bedeutet, dass nur Menschen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirken können, die sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Hierbei gilt, dass es sich bei Arbeitslosengeld 1 (ALG I) um eine Versicherungsleistung handelt, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zuvor in einem Arbeitsverhältnis tätig waren, im Zuge dessen Sie Sozialversicherungsbeiträge leisten mussten. Dadurch haben Sie sich letztlich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erarbeitet, indem Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Leistungen ALG

 


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Umschulungen & Weiterbildungen beim MIQR

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, haben Sie die Möglichkeit, Anspruch auf weitere Leistungen zu erheben. Dabei handelt es sich um Förderungen in Form von Bildungsgutscheinen sowie Aktivierung- und Vermittlungsgutscheinen, mit deren Hilfe Sie Umschulungen, Weiterbildungen und andere Bildungsmaßnahmen absolvieren können, ohne dass Sie selbst dafür finanziell aufkommen müssen. Mit diesen Fördermöglichkeiten haben Sie auch beim Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR) die Chance, mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme durchzustarten.

Mögliche Maßnahmen sind:

Umschulungen:

Weiterbildung & Arbeitsmarktintegration:

Arbeitserprobung & Reha-Assessment:

Deutsch- & Integrationskurse:

Sozialversicherungsbeiträge & Krankenversicherung

Beim Bezug der Leistungen in Form von ALG I müssen Sie sich um die Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung keine Gedanken machen. Denn die Kosten dafür werden von der Agentur für Arbeit automatisch übernommen.

Dies ist auch der Fall, wenn Sie aufgrund einer Sperrzeit von den Leistungen übergangsweise ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit werden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung dennoch übernommen. Diese Kostenübernahme fällt nur weg, wenn die Sperrzeit eine Dauer von 21 Wochen überschreitet.

Wichtig ist hierbei, dass die Kostenübernahme für die Krankenversicherung nur erfolgt, wenn Ihnen Leistungen der Arbeitsagentur nach dem Sozialgesetzbuch III zustehen. Das bedeutet wiederum, dass die finanziellen Aufwendungen für die Krankenversicherung nicht übernommen werden, wenn Sie keine Leistungsbezüge erhalten.

Anspruch auf Arbeitslosengeld (Voraussetzungen)

Damit Sie Arbeitslosengeld erhalten können, muss zunächst überprüft werden, ob Sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die nötigen Voraussetzungen für den Bezug von ALG I.

ALG I Anspruch

Damit Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählt unter anderem die Arbeitslosmeldung. Außerdem müssen Sie zuvor in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Dabei gilt, dass Sie innerhalb der vergangenen 30 Monate mindestens 12 Monate beruflich tätig waren. Es ist möglich, dass Sie auch weiterhin eine berufliche Tätigkeit ausführen, diese darf aber 14 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Außerdem muss es für die Agentur für Arbeit ersichtlich sein, dass Sie bemüht sind, die Arbeitslosigkeit zu beenden und somit auch den Vermittlungsbemühungen Ihrer Sachbearbeiter zur Verfügung stehen.

Was ist eine Anwartschaft?

Die Anwartschaft beschreibt eine Aussicht auf einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Im Fall des Arbeitslosengeldes handelt es sich hierbei um den Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine Anwartschaftszeit muss für den Leistungsbezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden. Dafür müssen Sie sich innerhalb der vergangenen 24 Monate bzw. 30 Monate (seit 2020) für mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden haben.

Hierbei gibt es jedoch auch bestimmte Ersatzzeiten, die bei der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden. Hierzu zählen der Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, Krankengeldbezug und Jugendfreiwilligen- und Bundesfreiwilligendienst. In dieser Zeit wurden ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge geleistet, so dass diese auf die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld 1 angerechnet werden kann.

Höhe des Arbeitslosengeldes?

Für viele wird die Höhe des Arbeitslosengeldes von besonderer Wichtigkeit sein. Deshalb möchten wir Ihnen hier zeigen, wie Sie einen ungefähren Wert der möglichen Leistung berechnen können. Selbstverständlich sind alle getroffenen Angaben keine Garantie dafür, dass Sie diese Höhe des Arbeitslosengeldes erzielen werden. Genaue Zahlen erhalten Sie nur direkt von der Agentur für Arbeit nach der Betrachtung aller benötigten Unterlagen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes 1 richtet sich nach dem zuletzt verdienten Nettoentgelt. Der allgemeine Leistungssatz besteht aus 60% des zuletzt erhaltenen Nettoentgeltes. Wenn Sie mindestens ein Kind haben, erhöht sich der Prozentsatz auf 67%. Das letztliche Arbeitslosengeld 1 errechnet sich aus dem Leistungssatz und dem Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt ist der durchschnittliche Bruttotagessatz, der sich im Bemessungszeitraum aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ergeben hat. Der Bemessungszeitraum umfasst dabei in etwa das vergangene Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit.

Dauer von Arbeitslosengeldbezug?

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, gibt es zeitliche Beschränkungen der Auszahlung. Es soll lediglich dazu dienen, die Zeit der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, jedoch soll verhindert werden, dass Sie dauerhaft arbeitslos sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie sich schon zuvor darüber informieren, wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten können. Hier erhalten Sie darüber einen Überblick.

Bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1 gibt es eine Staffelung der Auszahlung je nach Länge des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und vollendeten Lebensjahres. Daraufhin wird die Höchstanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld 1 ermittelt.

Ist ein Nebenjob erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie einen Job auf geringfügiger Basis ausüben können. Jedoch dürfen Sie dann nicht mehr als 14 Stunden in der Woche arbeiten. Außerdem steht Ihnen ein monatlicher Freibetrag von 165 € zu. Wird dieser überschritten, wird das überschüssige Geld von der monatlichen Höhe des Arbeitslosengeldes abgezogen. Das bedeutet, dass Ihnen die Differenz aus ALG I und Ihrem Verdienst nicht als Zusatz zusteht.

Sperrzeiten

Beim Thema Leistungsbezug ist der Bereich der Sperrzeiten nicht weit entfernt. Da Sie Leistungen bekommen, müssen Sie sich an bestimmte Vorgaben halten. Wenn diese nicht befolgt werden, können Ihnen Sperrzeiten verhängt werden. In welchen Fällen diese verhängt werden, wie lang sie andauern und was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier in einem kurzen Überblick.

Was sind Sperrzeiten?

Die Sperrzeit beschreibt einen Zeitraum, in dem der Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur übergangsweise erlischt. Bei Sperrzeiten handelt es sich um die Folge versicherungswidrigen Verhaltens, das sich negativ auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auswirkt oder den Arbeitslosenstatus unnötig verlängert. Das bedeutet, dass die Sperrzeit gewissermaßen als Strafe zu verstehen ist, die maximal bis zu 12 Wochen am Stück andauern kann. Erst, wenn während Ihres Bewilligungszeitraums Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen auftreten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld komplett.

Wann wird eine Sperrzeit verhängt?

Sperrzeiten (Title: Informationen zu Sperrzeiten) treten ein, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten und damit Vorgaben beim Bezug von Arbeitslosengeld missachtet haben. Für die Dauer der Sperrzeit erhalten Sie letztlich keine Leistungen, da diese gewissermaßen als Strafmaßnahmen verhängt werden. Deshalb sollten Sie versicherungswidriges Verhalten vermeiden, damit Sie keine Sperrzeiten zu befürchten haben. Von einem solchen Verhalten wird gesprochen, wenn Sie das Vertragsende eines Arbeitsverhältnisses selbstverschuldet herbeiführen. Zudem dürfen Sie die Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht mutwillig verhindern oder sich weigern, sich um die Suche nach einer neuen Anstellung zu bemühen. Eine Sperrzeit droht Ihnen ebenfalls, wenn Sie berufliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnen oder abbrechen. Auch Meldeversäumnisse und eine verspätete Arbeitssuchendmeldung führen zu Sperrzeiten.

Welche Folgen hat eine Sperrzeit?

Die Sperrzeit kann sich auf mehrere Wochen auf den Leistungsbezug auswirken. Das bedeutet, dass für festgelegte Zeiträume die Leistungen in Form von Arbeitslosengeld 1 komplett gestrichen werden. Dabei richtet sich die Länge der Sperrzeit nach der Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens.

Die höchste Sperrzeit gibt es bei der selbstverschuldeten Vertragsaufhebung eines Arbeitsverhältnisses. Dabei müssen Sie mit 12 Wochen rechnen, während denen Sie keine Leistungen erhalten. Bei der Ablehnung einer Arbeitsstelle, der Ablehnung oder dem Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme variiert die Sperrzeit zwischen 3, 6 und 12 Wochen. Hierbei richtet sich die Länge der Sperrzeit danach, wie schwerwiegend Ihr Fall des versicherungswidrigen Verhaltens ist. Das bedeutet, dass die Sperrzeitdauer auch von der Ermessenssache des jeweiligen Fallbearbeiters abhängig ist, der Sie betreut. Wenn Sie sich jedoch zu spät arbeitssuchend melden oder aber eine notwendige Meldung versäumen, müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.

Simultan zu den Sperrzeiten mindert sich mit der Dauer dieser Strafmaßnahmen auch der Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Das bedeutet jedoch nicht, dass die monatliche Auszahlung der Leistung geringer ausfällt. Jedoch steht Ihnen das Arbeitslosengeld auf diese Weise nicht mehr für ein komplettes Jahr zu, sondern lediglich für den Zeitraum abzüglich der Sperrzeitendauer.

Antrag auf Arbeitslosengeld

Nachdem Sie nun erfahren haben, was Arbeitslosengeld ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, erklären wir Ihnen hier im Überblick, wie Sie Arbeitslosengeld 1 beantragen können.

In einzelnen Schritten erfahren Sie hier, wie Sie am besten vorgehen sollten, um Arbeitslosengeld 1 zu beantragen:

  1. Sofort arbeitssuchend melden

Sie sollten sich 3 Monate vor Beendigung Ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Wenn Sie erst später vom Auslaufen Ihres Vertrages erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Werktagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Wie Sie hierbei am besten vorgehen, erfahren Sie hier.

  1. Arbeitslos melden

Spätestens am ersten Tag ohne sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sollten Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. In der persönlichen Arbeitslosenmeldung besteht die Voraussetzung dafür, dass Sie Arbeitslosengeld beziehen können.

Damit alles gelingt, sollten Sie Ihren Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis mitbringen. Außerdem wird Ihr Sozialversicherungsausweis benötigt, sowie das Kündigungsschreiben bzw. Ihr Arbeitsvertrag und ein aktueller Lebenslauf.

  1. Antrag auf Arbeitslosengeld ausfüllen

Sie können den Antrag auf Arbeitslosengeld I online ausfüllen oder Sie holen sich einen ausgedruckten Antrag in Ihrer Agentur für Arbeit und füllen das Dokument händisch aus.

  1. Einen neuen Job finden

Damit Sie bald wieder beruflich durchstarten können, sollten Sie sofort mit der Suche nach einem neuen Job beginnen. Die Agentur für Arbeit unterstützt Sie bei Ihren Bemühungen, indem Sie Angebote und Hinweise auf Weiterbildungskurse erhalten, die Sie weiterbringen können.

Fristen beim Antrag

Da Sie die Leistungen erst erhalten, wenn Sie einen Antrag gestellt haben, gibt es keine direkten Fristen. Eine späte Antragsstellung hat also nur für Sie Nachteile. Jedoch ist es vor allem für die Beantragung von Arbeitslosengeld 1 wichtig, dass Sie sich an bestimmte Fristen halten. Hierbei geht es vor allem um die Arbeitssuchend- bzw. Arbeitslosenmeldung. Die Arbeitssuchendmeldung sollte spätestens 3 Monate vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit eingehen. Wenn Sie erst später von Ihrem auslaufenden Vertrag erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Werktagen nach Kenntnisnahme bei der Agentur für Arbeit melden. Die Arbeitslosmeldung erfolgt spätestens am ersten Tag ohne sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn Sie diese Fristen nicht einhalten, drohen Ihnen Sperrfristen für den Leistungsbezug.

Weiterbildungen mit Leistungsbezug

Neben der finanziellen Unterstützung durch die Agentur für Arbeit in Form von Arbeitslosengeld haben Sie auch die Möglichkeit, weitere Förderungen zu erhalten. Dies ist mit Hilfe von Bildungsgutscheinen und Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) möglich. Damit können Sie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, ohne dabei selbst für die Kosten aufkommen zu müssen.

AVGS

Hinter der Abkürzung AVGS verbirgt sich die Bezeichnung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Mit Hilfe dieser Förderung soll es Beziehern von Arbeitslosengeld 1 ermöglicht werden, leichter in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu finden. Hierbei gilt es, Vermittlungshemmnisse zu beseitigen und auf diese Weise eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Außerdem können mit dem AVGS private Jobvermittler engagiert werden, um die Chancen auf das Finden einer neuen Anstellung zu erhöhen. Wenn Sie Arbeitslosengeld 1 erhalten, haben Sie nach 6 Wochen des Leistungsbezugs und insgesamt 3 Monate ohne Vermittlungserfolg einen Rechtsanspruch auf den AVGS.

 


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Bildungsgutschein

Mit dem Bildungsgutschein können Umschulungen und Weiterbildungen durchgeführt werden. Hierbei können Sie jedoch keinen Anspruch auf den Bildungsgutschein geltend machen – auch nicht, wenn Sie ALG I beziehen. Damit Sie dennoch mit Hilfe des Bildungsgutscheins gefördert werden können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet zunächst, dass ersichtlich sein muss, dass eine über den Bildungsgutschein geförderte Maßnahme, erfolgsversprechend für eine spätere Integration in den Arbeitsmarkt ist. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass dieser Erfolg garantiert ist, jedoch muss deutlich werden, dass sich die Chancen durch das Absolvieren einer Maßnahme deutlich erhöhen. Das Ziel des Einsatzes eines Bildungsgutscheins besteht also darin, dass die Arbeitslosigkeit beendet, eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet, der aktuelle Arbeitsplatz gesichert oder ein Berufsabschluss nachgeholt wird.

Voraussetzungen für den Bildungsgutschein


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Fazit
Hier haben Sie erfahren, was Arbeitslosengeld 1 ist und welchen Anspruch Sie darauf haben. Dabei sind wir sowohl auf Voraussetzungen für den Leistungsbezug als auch auf mögliche Fristen für die Antragsstellung eingegangen, um Ihnen dabei zu helfen, Arbeitslosengeld 1 in Anspruch zu nehmen.  Neben der monatlichen Grundsicherung ist es wichtig, dass Sie auch von anderen Fördermöglichkeiten profitieren können. Auf diese Weise können Sie verschiedene Umschulungen, Weiterbildungen, Arbeitserprobungen und weitere Maßnahmen absolvieren und so Ihre Chance auf eine Arbeitsmarktintegration erhöhen. Wir vom MIQR begleiten Sie gerne bei einer Umschulung oder Weiterbildung, wenn Sie die entsprechende Förderung von der Agentur für Arbeit erhalten.

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