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Arbeitssuchend melden (online & telefonisch) – Frist, trotz Job & Co.

Lesezeit: 10min

Sie haben erfahren, dass Ihr Vertrag gekündigt wird oder das Enddatum Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses rückt näher, dann sollten Sie jetzt schon Ihre nächsten Schritte planen. Am wichtigsten ist es, dass Sie sich bereits arbeitssuchend melden. Wie genau das funktioniert und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag vom Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR).

 

Unterschied arbeitssuchend & arbeitslos?

Die Begriffe „arbeitssuchend“ und „arbeitslos“ werden häufig synonym verwendet. Jedoch besteht ein großer Unterschied, den es anfänglich zu klären gibt. Als arbeitssuchend gelten all jene Personen, deren Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit endet. Die Agentur für Arbeit kann dann als Vermittlerin eintreten und so eine Arbeitslosigkeit abwenden.

Laut Sozialgesetzbuch gilt:

„Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.“

Arbeitssuchende werden meist als Personen verstanden, die von einer Arbeitslosigkeit bedroht sind. Im Sozialgesetzbuch ist dieser Umstand definiert, indem Personen, denen bald Arbeitslosigkeit droht, als solche definiert sind, „die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.“

Diese Definitionen stehen in Abgrenzung zu arbeitslosen Personen, deren Status im Sozialgesetzbuch, wie folgt, beschrieben ist:

„Arbeitslose sind Personen, die […] vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.“

 

Arbeitslosigkeit abwenden mit dem MIQR

Um eine Weiterbildung oder Umschulung zu absolvieren, können Sie Unterstützung von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten. Diese übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für berufliche Bildungsmaßnahmen mit Hilfe von Bildungsgutscheinen oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS). Beide Fördermöglichkeiten sollen dafür Sorge tragen, dass Sie eine feste Anstellung nach Ihrer Kündigung erhalten.

Arbeitslosigkeit abwenden

Arbeitslosigkeit abwenden

Bei drohender Arbeitslosigkeit haben Sie auch auf andere Weise die Möglichkeit, dem entgegenzuwirken. Hierbei ist es selbstverständlich wichtig, dass Sie bedenken, warum Sie gekündigt wurden. Ist es aufgrund mangelnder Qualifikationen in Bezug auf die Veränderung der Arbeitswelt durch die Digitalisierung, können Sie Umschulungen oder Weiterbildungen absolvieren. Hier ist es möglich, dass Sie über das Qualifizierungschancengesetz gefördert werden. Dies funktioniert jedoch nur nach Absprache mit Ihrem Vorgesetzten. Beim Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR) haben Sie dann die Möglichkeit, eine Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement (KBM) oder zum Industriekaufmann (IK) zu absolvieren. Mit beiden Umschulungen erhalten Sie einen IHK-Abschluss. Außerdem können Sie im Bereich der Weiterbildung Fachkraft E-Commerce/Onlinehandel (E-Com) werden oder eine Berufspraktische Weiterbildung (BPW) in den Fachbereichen Pflege, Lager, Hauswirtschaft oder Bewachung abschließen.

 

Wann arbeitssuchend melden (Fristen)?

Im Sozialgesetzbuch sind die Fristen festgelegt, die Sie für die Meldung als arbeitssuchende Person einhalten müssen. Hierbei unterscheiden sich die jeweiligen Fristen je nach individueller Situation, in der Sie sich befinden. Generell kann jedoch gesagt werden, dass die Arbeitssuchendmeldung von der Kenntnis der Kündigung abhängig ist.

Fristen

Fristen im Überlick

Frist bei absehbarem Vertragsende

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit endet, weil Ihr Vertrag ausläuft und dieser nicht mehr verlängert wird, müssen Sie eine lange Frist einhalten. Hierzu steht im Sozialgesetzbuch, dass:

„Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.“

Das bedeutet, dass Sie es nicht lange aufschieben sollten, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Wenn Sie bereits wissen, dass Ihr Vertrag gekündigt wird oder ausläuft, sollten Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit Bescheid sagen. Bei dem absehbaren Ende eines Studiums gelten diese Regelungen nicht. Hier müssen Sie nicht arbeitssuchend melden.

Frist bei kurzfristigem Vertragsende

Wenn Ihr Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt wurde und Sie die Frist von drei Monaten nicht mehr einhalten können, gelten andere Bestimmungen. Im Sozialgesetzbuch ist dazu festgehalten:

„Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.“

Das bedeutet, dass Sie auch bei einer kurzfristigeren Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit haben, die Fristen einzuhalten, ohne dass Sie mit Konsequenzen zu rechnen haben.

 

 Pflicht zur Meldung

Eine Pflicht zur Meldung des Status als arbeitssuchend gilt auch, wenn Ihnen Ihr Vorgesetzter eine Verlängerung Ihres Vertrages in Aussicht stellt. Mit dieser Pflicht sollen Sie selbst vor Sperrzeiten geschützt werden. Eine solche Pflicht gilt jedoch nicht, wenn Sie sich in einer betrieblichen Ausbildung befinden. In diesem Fall müssen Sie sich nicht arbeitssuchend melden.

 

Warum arbeitssuchend melden trotz Job?

Vorteile Nachteile

Vorteile und Nachteile

Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung hat zur Folge, dass Ihnen Sperrzeiten auferlegt werden. Diese gelten dann für Leistungen der Agentur für Arbeit. Das bedeutet, dass Sie während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten können. Vor allem, wenn Sie finanziell von diesen Leistungen abhängig sind, nachdem Ihr Vertrag ausgelaufen ist oder gekündigt wurde, ist es wichtig, dass Sie diese Fristen einhalten. Wenn Sie sich nicht fristgerecht arbeitssuchend melden, kann eine Sperrzeit von bis zu einer Woche verhängt werden.

 


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Wo arbeitssuchend melden?

Die Arbeitssuchendmeldung muss bei der Agentur für Arbeit eingehen. Dort werden Ihre Angaben gespeichert und Sie erhalten regelmäßig Angebote, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Deshalb treten auch die Fristen in Kraft. Denn die Zeit zwischen Kündigung und Vertragsende soll aktiv dafür genutzt werden, um eine neue Anstellung zu finden.

 

Notwendige Unterlagen

Um sich arbeitssuchend zu melden, benötigen Sie nicht viele Unterlagen. Hierfür reicht es, wenn Sie Ihren Lebenslauf und Ihre Kündigung oder Ihren befristeten Vertrag bereithalten. Denn dort sind alle Informationen enthalten, die Sie benötigen, um Sie in das Online-Anmeldesystem der Agentur für Arbeit einzutragen, telefonisch zu übermitteln oder vor Ort vorzulegen.

 

Wie arbeitssuchend melden?

Die Agentur für Arbeit bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, sich arbeitssuchend zu melden. Hierbei können Sie selbst entscheiden, ob Sie anrufen oder sich online arbeitssuchend melden. Persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen müssen Sie für die Arbeitssuchendmeldung noch nicht.

Möglichkeiten um sich Arbeitslos zu melden

Möglichkeiten um sich Arbeitslos zu melden

Ein persönliches Gespräch erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Hier möchten wir Ihnen nun zeigen, wie Sie sich trotzdem vor Ort, telefonisch und online arbeitssuchend melden.

Vor Ort arbeitssuchend melden

Wenn Sie sich vor Ort arbeitssuchend melden möchten, können Sie einfach zu den Öffnungszeiten zur Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe gehen. Bringen Sie dorthin Ihren Lebenslauf und Ihre Kündigung bzw. den befristeten Arbeitsvertrag mit. Vor Ort werden Sie dann an einen Sachbearbeiter verwiesen, der sich um Sie kümmert. Zeitlich flexibler ist es allerdings, wenn Sie sich telefonisch oder online arbeitssuchend melden.

Telefonisch arbeitssuchend melden

Um sich telefonisch arbeitssuchend zu melden, müssen Sie unter der gebührenfreien Nummer der Agentur für Arbeit anrufen: 0800 4 5555 0. In der Regel sind die Leitungen Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr besetzt. Wenn Sie letztlich mit einem Sachbearbeiter sprechen, müssen Sie lediglich Ihre persönlichen Angaben übermitteln und den Beendigungszeitpunkt Ihres Arbeitsverhältnisses benennen.

Hinweis

Hinweis

Online arbeitssuchend melden

Um sich online arbeitssuchend zu melden, benötigen Sie einen Zugang zu den eServices der Agentur für Arbeit. Dafür registrieren Sie sich hier und geben dort alle geforderten Daten ein. Hilfreich ist es, wenn Sie bereits Ihren Lebenslauf ebenso wie Ihre Kündigung zur Hand haben. Dann können Sie ganz leicht alle Daten übertragen. Anschließend können Sie auf den Button „Arbeitssuchendmeldung versenden“ klicken und so Ihre Meldung an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Agentur für Arbeit wird sich nach der Bearbeitung Ihrer Arbeitssuchendmeldung mit Ihnen in Verbindung setzen, um weitere Schritte zu besprechen oder eventuell fehlende Daten zu ergänzen. Wichtig für dieses Telefonat sind die Rentenversicherungsnummer und der Lebenslauf, da hiermit gegebenenfalls Ihre Identität am Telefon überprüft wird.

 


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Arbeitssuchend gemeldet – was dann?

Wenn Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, enden Ihre Pflichten noch nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt wissen Sie nur, dass Sie bald ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dastehen, jedoch ist noch nicht klar, wie es mit Ihnen beruflich weitergeht. Aus diesem Grund sollten Sie sich schon früh entscheiden, mit der Jobsuche zu beginnen.

Nach der Arbeitssuchenmeldung

Nach der Arbeitssuchenmeldung

Nur so erhöhen Sie letztlich Ihre Chancen, einen reibungslosen Übergang zwischen der aktuellen und einer neuen Anstellung zu erzielen. Hierbei gilt, dass Sie Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhalten können, wenn Sie diese wünschen.

Falls Sie keine neue Stelle finden sollten, bis Ihr Vertrag ausgelaufen ist, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag ohne sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

 

Fazit

Hier haben Sie nun erfahren, was Sie beachten müssen, wenn Sie sich arbeitssuchend melden. Am wichtigsten ist es, dass Sie die notwendigen Fristen einhalten, damit Sie keine Konsequenzen erwarten müssen. Wir vom Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR) helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Kündigung abzuwenden, wenn diese in Zusammenhang mit einem Qualifikationsmangel steht. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

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