Arbeitslosengeld 2 beantragen | ALG II | Höhe | Anspruch | Antrag

Arbeitslosengeld 2 (ALG II) beantragen – Höhe, Anspruch & Co.

Sie möchten sich über Arbeitslosengeld 2 informieren, aber wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Wir vom Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR) haben Ihnen alle wichtigen Informationen zum Arbeitslosengeld zusammengestellt. Hier erfahren Sie alles zu Höhe, Dauer und Anspruch von Arbeitslosengeld 2 (ALG II bzw. Hartz IV).

Was ist Arbeitslosengeld 2?

Arbeitslosengeld 2 ist eine Leistung des Jobcenters, die laut Sozialgesetzbuch für denjenigen bestimmt ist, die nach überprüften Kriterien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen und erwerbsfähig sind, aber keine Arbeit haben. Das bedeutet, dass arbeitslose Personen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erheben können. Hierbei gilt, dass die Personen nicht als arbeitslos bezeichnet werden, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Näher werden Arbeitslose im Sozialgesetzbuch, wie folgt, definiert:

„Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.“

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede arbeitslose Person ALG 2 gewährt bekommt. Stattdessen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Sozialgeld ausgezahlt wird. Diese stellen wir Ihnen im Verlauf dieses Beitrags vor und erklären Ihnen, worauf Sie beim Antrag zu achten haben.

Generell gilt, dass Arbeitslosendgeld 2 (ALG II) ein Sozialgeld ist, das aus steuerlichen Mitteln finanziert wird. Es ist als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums verantwortlich. Dadurch können auch Personen die Leistung in Anspruch nehmen, die nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig waren.

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Umschulungen & Weiterbildungen beim MIQR

Auch wenn Sie bereits Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, zusätzlich anderweitig gefördert zu werden. Durch diese weitere Förderung ist es möglich, dass Sie bei uns im Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation (MIQR) eine Umschulung oder Weiterbildung absolvieren.

Mögliche Maßnahmen sind:

Umschulungen:

Weiterbildung & Arbeitsmarktintegration:

Arbeitserprobung & Reha-Assessment:

Deutsch- & Integrationskurse:

Generell ist es möglich, Kurse mit dem Bildungsgutschein oder dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zu absolvieren. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit und die Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen für die Förderung der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen aufkommen, so dass für Sie keine Kosten anfallen.

Sozialversicherungsbeiträge & Krankenversicherung

Wenn Sie Leistungen in Form von ALG II beziehen, werden die Beiträge zur Sozialversicherung und der Krankenversicherung übernommen. Das bedeutet, dass Sie sich in diesem Fall keine Sorgen um die Finanzierung Ihrer Krankenversicherung machen müssen.

Auch wenn Sie noch keine Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten, weil Sie derzeit aufgrund einer Sperrzeit ausgeschlossen sind, werden die Kosten Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung trotzdem übernommen. Ausnahmen gibt es bei einer Sperrzeitendauer, die mehr als 21 Wochen im Jahr beträgt.

Wenn Sie hingegen keine Leistungsbezüge erhalten, werden die Kosten für die Krankenversicherung nicht übernommen. Dann müssen Sie sich freiwillig versichern.

 


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Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Voraussetzungen)

Um Arbeitslosengeld 2 zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen, die Sie für den Bezug von ALG II erfüllen müssen.

Um Arbeitslosengeld 2 zu erhalten, müssen Sie zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt, dass Sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind. Das bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Daraus ergibt sich, dass Ihr Erspartes angerechnet wird und Sie zunächst auf Ihre finanziellen Mittel zurückgreifen müssen, um Ihren Lebensunterhalt zu bewerkstelligen. Erst wenn Sie keine Ressourcen mehr besitzen, können Sie Arbeitslosengeld 2 erhalten. Als erwerbsfähig gelten Sie, wenn Sie nicht aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung daran gehindert werden, eine Arbeit aufzunehmen.

Anspruch ALG II

Generell gilt weiterhin, dass Sie ALG II erhalten können, wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben. Außerdem müssen Sie in Deutschland wohnhaft sein und den Großteil des Jahres in Deutschland verbringen. Zusätzlich müssen Sie dazu in der Lage sein, mindestens 3 Stunden pro Tag zu arbeiten.

Höhe von Arbeitslosengeld 2

Die Höhe des Arbeitslosengeldes 2 richtet sich nach einem Regel- und einem eventuell entstehenden Mehrbedarf. Mit dem Regelbedarf werden all jene Kosten abgedeckt, die mit Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Ausgaben für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in Verbindung stehen. Kosten für die Unterkunft und die Heizung werden separat berechnet.

Der Mehrbedarf richtet sich nach besonderen Lebensumständen der Leistungsbezieher. Hierzu zählen Kinder, Behinderungen oder Lebensmittelunverträglichkeiten, die zu höheren Nahrungsmittelkosten führen. All diese Lebensumstände haben Einfluss auf die Höhe des Betrages, den Sie als Arbeitslosengeld 2 erhalten können.

Dauer von ALG 2

Bei Arbeitslosengeld 2 gibt es eine simple Regelung und die Variationen der Auszahlungsdauer sind nicht so groß. Generell gilt, dass ALG II maximal 12 Monate ausgezahlt wird. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird das Arbeitslosengeld lediglich für 6 Monate gewährt. Dabei handelt es sich um starke Schwankungen Ihres Einkommens, um eine von Ihnen ausgeübte selbstständige Tätigkeit und die Unangemessenheit der Kosten für Ihre Unterkunft und deren Heizung.

Ist ein Nebenjob erlaubt?

Grundsätzlich können Sie einen Job auf geringfügiger Basis ausüben. Voraussetzung dafür ist, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche tätig sind. Dabei haben Sie einen monatlichen Freibetrag von 165€, der nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Wenn Ihr Verdienst über dem Freibetrag liegt, wird die Differenz zwischen Ihrem Verdienst und dem Freibetrag von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes abgezogen.

Sperrzeiten

Wenn Sie sich bereits mit dem Thema des Leistungsbezugs von der Agentur für Arbeit beschäftigt haben, werden Sie auf den Begriff der Sperrzeit gestoßen sein. Hier möchten wir Ihnen kurz erklären, was darunter zu verstehen ist, wann eine Sperrzeit verhängt wird und welche Folgen das Eintreten einer solchen hat.

Was sind Sperrzeiten?

Unter der Sperrzeit wird ein Zeitraum verstanden, in welchem der Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit temporär erlischt. Sperrzeiten sind die Folge versicherungswidrigen Verhaltens, das sich negativ auf den Arbeitslosenstatus oder die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit auswirkt. Eine solche zeitliche Strafe kann bis zu zwölf Wochen verhängt werden, in denen keine Leistungen ausgezahlt werden. Wenn während des Leistungsbewilligungszeitraums Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen auftreten, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett.

Wann wird eine Sperrzeit verhängt?

Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld treten ein, wenn Sie sich als Leistungsbezieher versicherungswidrig verhalten haben. Die Sperrzeit wird letztlich wie eine Strafmaßnahme verhängt, während der Sie keine Leistungen erhalten. Zu diesem versicherungswidrigen Verhalten gehört zunächst ein selbstverschuldetes Vertragsende des Arbeitsverhältnisses. Außerdem werden Ihnen Sperrzeiten auferlegt, wenn Sie die Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses mutwillig verhindern oder sich unzureichend selbst um eine neue berufliche Tätigkeit bemühen. Auch bei der Ablehnung oder dem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme müssen Sie mit Sperrzeiten rechnen. Ebenso wird ein Meldeversäumnis relevanter Veränderungen sowie die verspätete Arbeitssuchendmeldung geahndet.

Welche Folgen hat eine Sperrzeit?

Mit der Sperrzeit tritt eine Strafe ein, die sich über mehrere Wochen ausweiten kann. Wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, werden Ihnen für einen bestimmten Zeitraum die Leistungen komplett gestrichen. Die Sperrzeit kann dabei individuell nach der Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens eingesetzt werden.

Bei der selbstverschuldeten Vertragsaufhebung müssen Sie mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen. Wenn Sie eine Arbeit ablehnen, eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder abbrechen können Sperrzeiten von drei, sechs oder zwölf Wochen eintreten. Die tatsächliche Länge der Sperrzeit richtet sich schließlich nach der Schwere Ihres Falls. Bei einem Meldeversäumnis oder der verspäteten Arbeitssuchendmeldung müssen Sie lediglich mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.

Gleichzeitig mindern Sie mit eintretenden Sperrzeiten auch Ihren Arbeitslosengeldanspruch. Das bedeutet nicht, dass der monatliche Betrag geringer ausfällt, sondern dass die Anspruchsdauer sinkt. Die Sperrzeiten und Minderungen sind dabei nicht übertragbar. Eine Minderung kann zeitlich sehr viel höher ausfallen als die Sperrzeit.

Antrag auf ALG II

Hier erfahren Sie, wie Sie in wenigen Schritten Arbeitslosengeld II beantragen können:

  1. Gespräch im Jobcenter

Melden Sie sich zunächst in Ihrem Jobcenter und vereinbaren einen Gesprächstermin, bei dem es um Ihre berufliche Lage gehen soll. Bringen Sie zu diesem Gespräch Ihren Personalausweis oder ein alternatives Ausweisdokument mit. Außerdem wird Ihr Sozialversicherungsausweis benötigt. Am Ende des Gesprächs erhalten Sie schließlich Ihre Unterlagen und Anträge für das Arbeitslosengeld 2.

  1. Unterlagen ausfüllen

Danach müssen Sie den Hauptantrag auf Arbeitslosengeld 2 ausfüllen. Zusätzlich ist es notwendig, dass Sie die Anlagen vervollständigen, die zu Ihrer persönlichen Situation passen. Hierbei ist zu beachten, dass das ALG II frühestens ab dem Monat gezahlt wird, in dem Sie es beantragt haben. Das bedeutet, dass keine rückwirkenden Zahlungen getätigt werden.

  1. Unterlagen im Jobcenter abgeben

Bei der Antragsabgabe ist es wichtig, dass Sie alle geforderten Unterlagen mitbringen. Auf diese Weise kann Ihr Antrag möglichst schnell bearbeitet werden. Dazu gehören die Antragsunterlagen für das ALG II, Kontoauszüge der vergangenen 6 Monate, der Mietvertrag sowie der Heiz-/Nebenkostennachweis und ein Einkommens- und Vermögensnachweis. Außerdem benötigen Sie für jeden Termin beim Jobcenter ein gültiges Ausweisdokument, um sich zu identifizieren.

  1. Den Bescheid erhalten

Wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen und festgestellt werden konnte, dass Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 wirksam machen konnten, erhalten Sie einen Bescheid. Auf diesem Bescheid wird Ihnen angezeigt, für welchen Zeitraum Sie das Arbeitslosengeld 2 erhalten und wie hoch die finanzielle Unterstützung ausfallen wird. Hierzu bekommen Sie mit dem Bescheid eine genaue Übersicht über die Zusammensetzung der Leistung, die Sie letztlich beziehen werden.

  1. Einen neuen Job finden

Damit Sie möglichst schnell nicht mehr auf den Bezug von ALG II angewiesen sein müssen, lohnt es sich, wenn Sie sofort nach einer neuen Anstellung suchen. Hierzu können Sie auch auf die Unterstützung durch das Jobcenter bauen. Denn diese werden Ihnen Stellenangebote vorschlagen und sogar Bewerbungscoachings anbieten, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Fristen beim Antrag

Für den Antrag gibt es keine generelle Frist. Denn Sie erhalten die Leistung erst, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Allerdings sollten Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden, sonst drohen Ihnen Sperrfristen.

Weiterbildungen mit Leistungsbezug

Auch wenn Sie bereits finanzielle Unterstützung erhalten durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, können Sie dennoch weitere Förderungen in Form von Weiterbildungs- und Vermittlungsmaßnahmen bekommen. Hierzu haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten, die wir Ihnen hier kurz vorstellen möchten.

AVGS

Die Abkürzung AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Hiermit sollen Maßnahmen ergriffen werden, die Vermittlungshemmnisse beheben, so dass eine Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert werden kann. Es ist mit dem AVGS jedoch auch möglich, private Jobvermittler zu engagieren, damit die Chancen erhöht werden, dass Sie eine neue Anstellung finden. Sind Sie Bezieher von Arbeitslosengeld 2 haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Dennoch können Sie in Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter versuchen, einen AVGS zu beantragen.

Bildungsgutschein

Der Bildungsgutschein kann verwendet werden, um Weiterbildungen und Umschulungen durchzuführen. Hierbei gibt es keinen Rechtsanspruch, der gültig gemacht werden kann. Generell können jedoch Arbeitssuchende und Arbeitslose mit dem Bildungsgutschein gefördert werden. Dabei gilt, dass eine Notwendigkeit für den Bildungsgutschein erkenntlich sein muss. Dazu zählt, dass die Arbeitslosigkeit durch den Bildungsgutschein beendet, die drohende Arbeitslosigkeit abgewendet, der aktuelle Arbeitsplatz gesichert oder ein Berufsabschluss nachgeholt wird.

Voraussetzungen für den Bildungsgutschein

 


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Fazit

Hier haben Sie erfahren, was Arbeitslosengeld 2 ist, welchen Anspruch Sie haben und welche Fristen Sie einhalten müssen, um ALG II beziehen zu können. Außerdem ist es wichtig, dass Sie neben dem Arbeitslosengeld ebenfalls auf weitere Förderungen hoffen können, die Ihnen im Bereich der Umschulungen und Weiterbildungen helfen. Wir vom MIQR begleiten Sie gerne bei einer Umschulung oder Weiterbildung, wenn Sie die entsprechende Förderung von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten.

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