AVGS | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein | Maßnahmen

AVGS – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein: Maßnahmen

Folgend finden Sie einen Überblick unserer für Förderung mit AVGS zugelassenen Maßnahmen:

Arbeitserprobung & Reha-Assessment

Weiterbildung & Arbeitsmarktintegration

Deutsch- & Integrationskurse

Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, auch AVGS genannt, werden Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom Jobcenter bzw. Agentur für Arbeit gefördert. Inbegriffen sind Maßnahmen, die der Heranführung oder Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine – AVGS sollen bei der Eingliederung in das Berufsleben durch Trainingsmaßnahmen und Vermittlungsagenturen helfen.

Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.

Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.

Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmenziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).

Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach SGB III § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.


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