Inhaltsverzeichnis
- Unterschied Wiedereingliederung & BEM?
- Hamburger Modell
- Wiedereingliederung mit Hilfe des MIQR
- Voraussetzungen
- Relevante Erkrankungen
- Wiedereingliederung – ab wann?
- Wiedereingliederung für privat Versicherte?
- Stufenweise Wiedereingliederung Antrag
- Formulare
- Dauer Wiedereingliederung
- Was ist ein Stufenplan?
- Infos auf Stufenplan
- Leistungsträger
- Gehalt, Übergangsgeld & Krankengeld
- Rechte & Pflichten
- Abbruch
- Fazit
Stufenweise Wiedereingliederung | nach Krankheit | Hamburger Modell | Dauer | Gehalt | Rechte | Pflichten | Formulare
Stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit (Hamburger Modell) – So geht’s
Sie waren lange krankgeschrieben, doch merken, dass eine gesundheitliche Besserung einsetzt? Ihr Arzt traut Ihnen zu, dass Sie allmählich wieder in das Berufsleben einsteigen können? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir vom Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und Rehabilitation (MIQR) möchten Ihnen erklären, was unter der stufenweisen Wiedereingliederung zu verstehen ist. Mit unseren Bildungsschwerpunkten sind wir die passenden Ansprechpartner für Ihre Fragen und helfen Ihnen auch, wenn Sie sich beruflich umorientieren möchten.
Unterschied Wiedereingliederung & BEM?
Wenn Sie sich über den Wiedereinstieg in Ihren Beruf nach langer Erkrankung informieren, werden Sie über verschiedene Begriffe stolpern. Dabei handelt es sich einerseits um die stufenweise Wiedereingliederung und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Wir möchten Ihnen erklären, was hinter diesen Begriffen steckt und was sie unterscheidet.
Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung richtet sich an arbeitsunfähige Versicherte, die bereits länger als 6 Wochen krank geschrieben sind und ihre Arbeit nicht verrichten können. In Zusammenarbeit mit einem Arzt muss festgestellt werden, in welchem Maße der Versicherte arbeitsunfähig ist und welche Maßnahmen ergriffen werden können, damit dieser wieder in geringem Umfang eingegliedert werden kann. Die stufenweise Wiedereingliederung verfolgt das Ziel, dass der erkrankte Arbeitnehmer in Zukunft wieder in seine Arbeit einsteigen kann. Es soll dabei darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht mit dem Arbeitspensum überfordert ist, sondern schrittweise an den alten Arbeitsalltag herangeführt werden kann.
BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)
Das BEM bzw. das betriebliche Eingliederungsmanagement ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben und setzt ein, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist. Hierbei versucht der Arbeitgeber, die erneute Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Maßnahmen am Arbeitsplatz zu verhindern und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Auch wenn im Sozialgesetzbuch vor allem das BEM für behinderte Menschen beschrieben wird, richtet sich das betriebliche Eingliederungsmanagement auch an Langzeit-Kranke oder anderweitig Verletzte, deren Einschränkungen sie davon abhalten, ihrer Arbeit nachzugehen. Im Gegensatz zur stufenweisen Wiedereingliederung wirkt das betriebliche Eingliederungsmanagement präventiv, da einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden soll, indem die Arbeitsumstände an die Gesundheit des Arbeitnehmers angepasst werden.
Das Hamburger Modell
Das Hamburger Modell wird synonym mit dem Begriff der stufenweisen Wiedereingliederung verwendet. Diesem Modell folgend, wird in Zusammenarbeit mit einem Arzt ein Plan erstellt, in dem festgehalten wird, wie der Arbeitnehmer nach langer Krankheit wieder in den Berufsalltag eingegliedert werden kann. Wichtig ist hierbei, dass der Erkrankte dennoch ansatzweise dazu fähig ist, Arbeiten zu verrichten, ohne dass dies ihn gesundheitlich stark beeinträchtigt. Diese erneute Gewöhnung an den Arbeitsalltag erfolgt über eine stufenweise Heranführung an die Arbeit. Dabei gilt, dass sowohl die Arbeitszeit, als auch der Arbeitsumfang langsam gesteigert wird.
Wiedereingliederung mit Hilfe des MIQR
Die stufenweise Wiedereingliederung richtet sich vor allem an Personen, die zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren möchten. Doch nach einer schlimmen Krankheit kann es passieren, dass der alte Arbeitgeber nicht mehr mit Ihren Fähigkeiten zusammenpasst. Scheuen Sie sich nicht davor, einen Neuanfang zu wagen. Wir vom MIQR beraten Sie gerne dabei und zeigen Ihnen auf, welche Umschulungen und Weiterbildungen Sie bei uns belegen können, damit Sie glücklich in Ihre berufliche Zukunft blicken können.
Bei uns können Sie Kurse belegen, die vom Rentenversicherungsträger übernommen werden. Dabei gilt, dass die Bildungseinrichtungen des MIQR allesamt rehagerecht ausgestattet und barrierefrei aufgebaut sind, so dass niemand davon abgehalten wird, neue Dinge für die berufliche Zukunft zu lernen.
Nach langer Krankheit bietet sich zunächst das Reha-Assessment an. Hierbei geht es um die Feststellung zur Orientierung, Schulung & Integration (FOSI). Wir stellen mit Ihnen gemeinsam fest, welche Kompetenzen Sie bereits mitbringen und wo wir Ihnen noch dabei helfen können, Ihre Fähigkeiten zu verbessern. Außerdem können Sie sich in verschiedenen Berufsfeldern ausprobieren und so herausfinden, wohin Ihre berufliche Zukunft Sie führen wird.
Außerdem bietet sich die OSI-Maßnahme für Sie an, wenn Sie nach längerer Krankheit oder einem Unfall nicht mehr in Ihren alten Beruf zurückkehren können. OSI steht für „Orientierung, Schulung & Integration“. Mit dieser Maßnahme haben Sie die Möglichkeit, sich beruflich neu zu orientieren, indem Sie selbst ausprobieren, welche Berufsfelder Sie interessieren. Zusätzlich erhalten Sie eine Einschätzung unserer kompetenten Mitarbeiter, die Ihnen dabei helfen werden, den richtigen Weg einzuschlagen.
Wenn die stufenweise Wiedereingliederung fehlschlägt und Sie nicht mehr in Ihrem früheren Beruf arbeiten können, gibt es die Möglichkeit einer Umschulung. Hierbei können Sie sich für eines unserer Umschulungsangebote entscheiden. Wir begleiten Sie gerne bei einer Umschulung zur/m Kauffrau/-mann für Büromanagement (KBM), zur/m Industriekauffrau/-mann (IK) oder bei einer betreuten betrieblichen Umschulung (bbU), in welcher Ihre schulischen Defizite aufgearbeitet werden. Auf diese Weise können wir Ihnen dabei helfen, wieder in das Arbeitsleben einzutreten und beruflich durchzustarten.
Voraussetzungen für die Wiedereingliederung
Damit die Leistungen einer stufenweisen Wiedereingliederung gewährleistet werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ersichtlich sein, dass die Einleitung der Maßnahme garantiert zu einem beruflichen Wiedereinstieg führt. Hierfür ist die ärztliche Zusammenarbeit besonders wichtig. Außerdem muss die vorliegende Krankheit die Wiedereingliederung erforderlich machen. Arbeitgeber und Erkrankter müssen der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen. Zudem ist es wichtig, dass der erkrankte Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich belastbar ist, um die Wiedereingliederung durchführen zu können, ohne dabei Gefahr zu laufen, seinen gesundheitlichen Zustand erneut zu verschlechtern. Hierfür wird eine Arbeitszeit von mindestens 2 Stunden täglich als umsetzbar vorausgesetzt. Zuletzt gilt, dass die stufenweise Wiedereingliederung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen muss, vorausgesetzt, dass eine Reha-Maßnahme vor der Wiedereingliederung stattgefunden hat.
Relevante Erkrankungen
Nicht alle Erkrankungen führen unweigerlich zu einer stufenweisen Wiedereingliederung. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass vor allem schwere chronische Krankheiten die Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung erfüllen. Dazu zählen besonders Gefäßerkrankungen, Gelenkerkrankungen, Arthrosen und rheumatische Erkrankungen, Krankheiten des Rückens, Organerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Krebs, Krankheiten neurologischen und psychischen Ursprungs.
Wiedereingliederung – ab wann?
Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, dass Sie in Ihrem alten Beruf wieder durchstarten können. Dafür ist es besonders wichtig, dass Ihre Gesundheit von dieser Maßnahme nicht gefährdet wird. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die stufenweise Wiedereingliederung erst beginnen, wenn Sie fit genug sind, das Arbeitspensum durchzuhalten. Damit Sie nicht Gefahr laufen, zu früh mit einer Wiedereingliederung zu beginnen, werden Sie umfassend von einem Arzt untersucht, der Ihnen danach bescheinigen kann, ob Sie einer stufenweisen Wiedereingliederung bereits gewachsen sind oder noch nicht. Hierfür kann kein fester Zeitpunkt festgelegt werden, da die körperliche und psychische Verfasstheit höchst individuell beschaffen ist.
Wiedereingliederung für privat Versicherte?
Nicht jeder ist gesetzlich versichert. Etwa 8,74 % der versicherungspflichtigen Personen in Deutschland gelten als privat Versicherte. Für diese gelten andere Förderungsbedingungen. Im Zuge der stufenweisen Wiedereingliederung ergeben sich außerdem signifikante Probleme, die vorher bedacht werden sollten. Privatversicherten steht bei langer Erkrankung unbegrenzt Krankentagegeld zu. Bei gesetzlich Krankenversicherten wird dieses maximal in einem Zeitraum von 78 Wochen ausgezahlt. Jedoch verfällt der Anspruch auf dieses Krankentagegeld für die privat Versicherten, sobald diese nicht mehr als vollständig arbeitsunfähig gelten. Das bedeutet, dass privat Krankenversicherte während der stufenweisen Wiedereingliederung kein Anrecht auf das Krankentagegeld haben, so dass sie mit einem Einkommensverlust rechnen müssen. Jedoch gibt es auch private Krankenversicherungen, die bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit Leistungen für den Versicherten tätigen, so dass dieses Einkommensloch umgangen werden kann. Dennoch ist es wichtig, dass Sie sich vorher eingehend bei Ihrer privaten Krankenkasse informieren, ob Sie während der stufenweisen Wiedereingliederung Geld beziehen können.
Stufenweise Wiedereingliederung beantragen
Der Antrag auf eine stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit erfolgt in enger Kooperation mit Ihrem Arzt. Wenn Sie sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befinden oder aufgrund einer langwierigen Erkrankung oft bei Ihrem Hausarzt vorsprechen, werden Sie vermutlich auf die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung hingewiesen. Falls dies nicht passiert, können Sie selbst Ihrem Arzt Ihr Interesse an diesem Reintegrationsmodell bekunden. Mit Ihrem Arzt arbeiten Sie schließlich gemeinsam einen Stufenplan aus. Wenn dieser Ihren Vorstellungen entsprechend gestaltet ist, fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber, ob dieser mit dem Stufenplan einverstanden ist. Hat auch Ihr Arbeitgeber nichts gegen den Stufenplan einzuwenden, können Sie einen Antrag an Ihre Krankenversicherung oder die Rentenversicherung schicken. An die Krankenversicherung wenden Sie sich, wenn Sie bereits Krankengeld für Ihren Arbeitsausfall erhalten. An die Rentenversicherung schicken Sie die Unterlagen, wenn Sie im Zuge Ihrer Erkrankung bereits eine Reha abgeschlossen haben, die von der Rentenversicherung übernommen wurde. Wichtig dabei ist, dass der Antrag spätestens 4 Wochen nach der Reha-Maßnahme gestellt werden muss.
Formulare für die Wiedereingliederung
Damit Ihrer Beantragung der stufenweisen Wiedereingliederung nichts im Wege steht, ist es ratsam, dass Sie sich rechtzeitig über die benötigten Formulare informieren. Wenn Sie bei Ihrer Krankenversicherung eine stufenweise Wiedereingliederung beantragen, erhalten Sie die nötigen Formulare von Ihrem Arzt. Dieser wird Ihnen den Stufenplan aushändigen, den Sie benötigen, um die Reintegrationsmaßnahme beantragen zu können. Die Deutsche Rentenversicherung hingegen hat ein Formularpaket zusammengestellt, welches Sie hier abrufen und herunterladen können. Dort finden Sie alle wichtigen Unterlagen und Informationen zu diesen Formularen für die stufenweise Wiedereingliederung.
Dauer der Wiedereingliederung
Die Wiedereingliederung kann allgemein zeitlich nicht festgelegt werden. Die Dauer der Maßnahme richtet sich individuell nach dem gesundheitlichen Befinden des Erkrankten. Jedoch wird eine grobe Schätzung von 6 Wochen bis zu 6 Monaten vorgenommen. Generell festgehalten werden kann nur, dass die Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen muss. Dies gilt nur, wenn zuvor eine Reha-Leistung der Rentenversicherung in Anspruch genommen wurde. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn der Kostenträger der Verschiebung des Starttermins zustimmt. Eine Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung ist längstens 7 Tage möglich. Hierfür müssen betriebliche oder gesundheitliche Gründe vorliegen. Wenn diese Unterbrechung länger als 7 Tage andauert, gilt die stufenweise Wiedereingliederung als abgebrochen und kann nicht fortgeführt werden. Die stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn Sie dazu in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten und alle Aufgaben problemlos zu bewältigen.
Was ist ein Stufenplan? Wiedereingliederungs Stufenplan mit Beispiel
Im Stufenplan sind alle wichtigen Informationen festgehalten, die mit Ihrer Wiedereingliederung zusammenhängen. Ausgestellt wird der Stufenplan vom Arzt, der feststellen muss, wie arbeitsfähig der Erkrankte ist. Dementsprechend legt der Arzt fest, wie hoch das Arbeitspensum für den Erkrankten sein kann, ohne dass dieser mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen muss. Das Ziel des Stufenplans ist es, dass das Arbeitspensum sukzessive ansteigt, bis es für den Arbeitnehmer letztlich wieder möglich ist, die volle Arbeitskapazität auszuschöpfen. Bevor der Stufenplan in Kraft treten kann, muss er sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber genehmigt werden. Diese Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich, da das im Stufenplan festgehaltene Arbeitsverhältnis stark vom geschlossenen Arbeitsvertrag abweicht.
Was ist auf dem Stufenplan festgehalten?
Der Stufenplan legt das Vorgehen der Wiedereingliederung des Erkrankten fest. Damit die Wiedereingliederung gelingen kann, gibt es bestimmte Informationen, die aus dem Stufenplan ersichtlich sein müssen. Hierzu gehören die zeitliche Abstufung der Arbeitszeit und die Dauer der gesamten Maßnahme. Außerdem werden notwendige Vermeidungen notiert. Darunter zählen Belastungen, die der Erkrankte nicht ausführen darf, weil sonst der Gesundheitszustand erneut gefährdet wäre. Weitere wichtige Informationen enthalten die notierten Maßnahmen, die aufgebracht werden müssen, damit der Erkrankte arbeiten kann. Hierzu zählen technische Hilfsmittel, Arbeitsassistenzen und Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Hinzu kommen Einzelheiten über die einzelnen Schritte des Stufenplans, sowie ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende der Wiedereingliederung und Abbruchgründe für ein vorzeitiges Beenden der Maßnahme. Wichtig für den Arbeitgeber sind vor allem die Bestimmungen, die während der Wiedereingliederung im Arbeitsvertrag nicht länger wirksam sind. Ein Muster für einen Stufenplan finden Sie hier.
Leistungsträger
Leistungsträger der stufenweisen Wiedereingliederung nach Krankheit sind die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung. Dies ist davon abhängig, in welchem Kontext die stufenweise Wiedereingliederung begonnen wird. Wenn zuvor eine Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat, die von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen wurde, gilt die Rentenversicherung als Leistungsträger für die Wiedereingliederungsmaßnahme. Die gesetzliche Krankenversicherung tritt als Leistungsträger bei der stufenweisen Wiedereingliederung auf, wenn keine Reha-Maßnahme vorangegangen ist. Nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt wird die Wiedereingliederung als Mittel zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit angegeben.
In einigen Fällen kann es auch zu einer Unklarheit der Leistungsträgerschaft kommen. Wenn die Trägerschaft nicht geklärt werden kann, erhält der Rehabilitand zunächst Krankengeld als Vorschuss in Höhe des zu erwartenden Übergangsgeldes.
Gehalt, Übergangsgeld & Krankengeld
Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Sie kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. Deshalb kommen die Leistungsträger für Sie auf. Dabei handelt es sich im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung nach Krankheit entweder um die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung. Was es mit dem Übergangsgeld und dem Krankengeld auf sich hat, erfahren Sie hier in einem Überblick.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld wird von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Hierbei handelt es sich um Sozialleistungen, die Ihnen zukommen, wenn Sie zuvor eine medizinische Rehabilitation durchlaufen haben. Die Höhe des Geldes richtet sich hierbei nach Ihrem letzten Nettogehalt. Ohne Kind beläuft sich das Übergangsgeld auf 68 % des letzten Nettoarbeitsentgelts. Mit Kind steigt dieser Anspruch auf 75 %. Wenn Sie zuletzt selbstständig waren, werden Ihnen 80 % der Beitragsentrichtung des letzten Kalenderjahres ausgezahlt. Die Auszahlung des Übergangsgeldes endet, wenn Sie wieder voll erwerbstätig sind. Von Beginn der Rehabilitation an bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung steht Ihnen das Übergangsgeld komplett zu.
Krankengeld
Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und ausgezahlt, wenn die gesetzliche Rentenversicherung dafür nicht in Frage kommt, weil Sie keine Rehabilitationsmaßnahme abschließen mussten. Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie bereits länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind und Ihr Arbeitgeber Ihnen somit kein Gehalt mehr auszahlt. Dabei beträgt das Krankengeld 70 % des letzten Bruttoentgeltes und maximal 90 % des letzten Nettoentgeltes. Während Sie arbeitsunfähig geschrieben sind, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung inbegriffen ist.
Rechte & Pflichten
Damit die stufenweise Wiedereingliederung funktioniert, sollten Sie sich als Arbeitnehmer Ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein. Es ist wichtig, dass Sie sowohl Ihre Rechte, als auch Ihre Pflichten kennen, damit Sie Ihre Wiedereingliederung erfolgreich abschließen können und nicht plötzlich ein Abbruch der Reintegrationsmaßnahme droht.
Krankschreibung
Während des Ablaufs der stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie weiterhin krankgeschrieben. Dadurch erhalten Sie Zahlungen von den Leistungsträgern und müssen sich nicht um den ausbleibenden Lohn kümmern. Dies hat für Ihren Arbeitgeber den Vorteil, dass er Sie erst wieder bezahlen muss, wenn Sie voll erwerbstätig sind. Gleichzeitig bleiben Sie finanziell abgesichert. Deshalb bringt Ihnen der Krankgeschriebenen-Status viele Vorteile im Zuge Ihrer stufenweisen Wiedereingliederung.
Urlaubsanspruch
Während der stufenweisen Wiedereingliederung haben Sie keinen Anspruch auf Urlaub. Dies hängt damit zusammen, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitsverhältnisses keine volle Gültigkeit hat und stattdessen durch den Stufenplan zeitweise ersetzt wird. Der Resturlaub, der noch vorhanden ist, kann erst nach zwei Wochen der Vollzeit-Arbeit nach der stufenweisen Wiedereingliederung genehmigt werden.
Weigerung
Als Arbeitnehmer steht es Ihnen frei, ob Sie an einer stufenweisen Wiedereingliederung teilnehmen möchten oder nicht. Da es grundlegend für den Stufenplan ist, dass Sie diesem zustimmen, ist es keine Pflicht, dass Sie die Wiedereingliederung absolvieren. Selbstverständlich ist es anzuraten, eine stufenweise Wiedereingliederung abzuschließen, damit Sie nach einer langen Erkrankung wieder in den Berufsalltag starten können. Hierzu bietet sich eine sukzessive Neugewöhnung an den Arbeitsalltag an.
Abbruch der Wiedereingliederung
In der Beginnmitteilung der Rentenversicherung sind die Gründe verzeichnet, anhand derer festgestellt werden kann, wann eine stufenweise Wiedereingliederung abgebrochen wird. Dies gilt, sobald das Ziel der Wiedereingliederung erreicht ist und der Arbeitnehmer in Vollzeit alle Aufgaben problemlos erledigen kann. Auch kann es zu einem Abbruch der Wiedereingliederung kommen, wenn der Arzt bei den regelmäßig stattfindenden Untersuchungen feststellt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen ist. Hierzu kann allerdings auch zählen, dass sich der Gesundheitszustand so sehr und schnell verbessert hat, dass die Maßnahme verkürzt wird. Weiterhin werden andere Gründe erwähnt, die allerdings nicht weiter ausgeführt werden. Hierbei könnte jedoch beispielsweise die Unterbrechung angebracht werden, die länger als 7 Tage andauert.
Fazit
Die stufenweise Wiedereingliederung ist mit unseren Informationen leicht zu verstehen. In einer auf Ihre Gesundheit abgestimmten Entwicklung, können Sie Ihr Arbeitspensum allmählich steigern und bald schon wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber einsteigen. Auch wenn die stufenweise Wiedereingliederung nicht gelingen sollte, unterstützen wir Sie gerne dabei, wieder beruflich Fuß zu fassen. Dazu können Sie eines unserer Umschulungsangebote absolvieren und so einen neuen Weg einschlagen. Wir vom MIQR hoffen, dass Sie bald wieder beruflich durchstarten können und begleiten Sie gerne dabei, auch wenn Sie sich beruflich umorientieren möchten.
Wenn Sie Fragen zu unserem Angebot haben oder eine persönliche und individuelle Beratung wünschen, senden Sie uns gerne eine Anfrage.